"Reform" des Unterhaltsrechts
Zum 01.04.2007 soll das Unterhaltsrecht erneut geändert werden.
Der Entwurf der Bundesregierung spricht von drei Zielen,
die mit dem Gesetz erreicht werden sollen:
- Stärkung des Kindeswohls,
- Betonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach der Ehe und
- Vereinfachung des Unterhaltsrechts.
Was verbirgt sich hinter diesen wohlklingenden Worten?
Mit Stärkung des Kindeswohls ist zunächst eine neue Rangfolge der
Unterhaltsansprüche gemeint. Minderjährige Kinder und volljährige Kinder
unter 21 Jahren, die noch zur Schule gehen und im Haushalt eines Elternteils
leben, gehen zukünftig allen anderen Unterhaltsansprüchen vor.
Die bisherige Rechtslage ist so, dass Unterhaltsansprüche von Kindern und
Ehefrauen gleichrangig sind.
Wenn die Unterhaltsansprüche von Mutter und Kind nicht in vollem Umfang vom
Vater und Ehemann gedeckt werden konnten, wurden beide Ansprüche gekürzt.
Dies wird in Zukunft anders sein. Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des
Vaters und Ex-Ehemannes wird zumindest das Kind den vollen Unterhalt erhalten,
die Ehefrau muss jedoch Kürzungen ihres Unterhaltsanspruches hinnehmen.
Eine Verbesserung ist dies auf den ersten Blick nicht, denn da, wo Kinder und
Mütter eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden, wird sich im Ergebnis nichts ändern.
Die Bundesregierung hofft offenbar, dass dann, wenn Kinder überall Vorrang haben,
die Bereitschaft der Väter zur Zahlung steigt und Kinder in Zukunft weniger
Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen als bisher.
Da durch die geänderte Rangfolge Ehefrauen zukünftig weniger Geld zur Verfügung
steht, wird der Druck auf sie verstärkt, nach der Geburt des Kindes bald wieder
berufstätig zu werden.
Nach der jetzt geltenden Rechtsprechung darf eine alleinerziehende Mutter bis zum
8. Lebensjahr ihres Kindes zuhause bleiben, danach ist sie zu einer
Halbtagstätigkeit verpflichtet. Erst wenn das Kind 15 Jahre alt ist, muss sie
wieder ganztags arbeiten. Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, können sich die
Zeitpunkte weiter hinausschieben.
Der neue Entwurf sieht vor, dass der Unterhaltsanspruch der Ehefrau davon abhängt
inwieweit sie die Möglichkeit hat, ihr Kind anderweitig betreuen zu lassen.
Steht für die Mutter ein Kindergartenplatz zur Verfügung, der es ihr ermöglicht,
mindestens halbtags zu arbeiten, so ist sie zu dieser Halbtagstätigkeit zukünftig
auch verpflichtet.
Eine Schlechterstellung der ersten Ehefrau, die Kinder betreut, wird weiter
dadurch bewirkt, dass nach dem neuen Recht nunmehr erste und zweite Ehefrau,
wenn beide Kinder betreuen, unterhaltsrechtlich den gleichen Rang haben.
Hat der Ehemann mit einer Frau, mit der er nicht verheiratet ist, noch ein Kind
und ist die Mutter dieses Kindes wegen dessen Betreuung nicht berufstätig, so
muss die Ehefrau ihre Unterhaltsansprüche auch mit dieser Mutter teilen.
Die jetzt geltende Rechtslage sieht dagegen vor, dass der geschiedene Ehegatte,
der minderjährige Kinder betreut, einem neuen Ehegatten oder einer neuen
Lebensgefährtin auch dann vorgeht, wenn in der neuen Beziehung Kinder geboren werden.
Die geplante Änderung wird letztlich dazu führen, dass sich jede Ehefrau
vergegenwärtigen muss, dass sich ihr Unterhaltsanspruch auch dann, wenn sie
Kinder betreut, drastisch reduzieren kann, wenn sich ihr Mann in eine andere Frau
verliebt und mit ihr neue Kinder bekommt. Im Ergebnis zwingt dies jede Frau dazu,
auch nach der Geburt ihres Kindes weiter berufstätig zu sein, um den beruflichen
Anschluss nicht zu verlieren, da sie jederzeit damit rechnen muss, wieder auf sich
selbst und ihre eigene Arbeitskraft zurückgeworfen zu werden.
Ob sie bei einer so ungesicherten rechtlichen Situation dann überhaupt noch Lust
hat, Kinder zu bekommen, bleibt abzuwarten.
Neben diesen Einschränkungen sieht der neue Entwurf auch eine Beschneidung des
Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau hinsichtlich Höhe und Dauer ihres
Unterhaltsanspruches vor.
Schon nach der bisher geltenden Rechtslage konnte ein Unterhaltsanspruch zeitlich
begrenzt werden. Dies galt jedoch nur in den Fällen, in denen die
unterhaltsberechtigte Frau entweder nicht genügend verdiente, um sich selbst zu
unterhalten, oder überhaupt keine Beschäftigung gefunden hatte. Bekam die Ehefrau
jedoch wegen Betreuung eines Kindes oder wegen Alter oder Krankheit Unterhalt,
war eine zeitliche Begrenzung gesetzlich nicht vorgesehen.
Im neuen Entwurf kann jeder Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt und auf den
angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden.
Es obliegt in Zukunft der Ehefrau, die Kinder betreut oder Kinder betreut hat,
nachzuweisen, dass eine solche Begrenzung und Herabsetzung des Unterhaltsanspruches
unbillig ist.
War bisher der Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehefrau
immer an dem ehelichen Lebensverhältnissen orientiert, so soll dies in Zukunft nur
noch eingeschränkt gelten.
So ist die Ehefrau bisher nur verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit
auszuüben, die ihrer Ausbildung, ihren Fähigkeiten, ihrem Lebensalter, ihrem
Gesundheitszustand und den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. In Zukunft
soll sich die angemessene Erwerbstätigkeit nur noch an der Ausbildung,
der Fähigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand orientieren.
Der Bezug auf die ehelichen Lebensverhältnisse ist weggefallen. Dies bedeutet,
dass die Ehefrau auf einen früher erlernten Beruf zurückverwiesen werden kann,
auch wenn sie ihn jahrelang nicht ausgeübt hat.
Eine Verbesserung sieht der Entwurf für die Stellung der nicht verheirateten
Mutter vor. Nach der geltenden Rechtslage kann sie regelmäßig nur drei Jahre
Betreuungsunterhalt für sich in Anspruch nehmen, darüber hinaus nur dann, wenn
eine Verweigerung des Unterhaltsanspruchs für sie grob unbillig wäre.
In Zukunft genügt die einfache Unbilligkeit.
Der Bundesgerichtshof hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung die zukünftige
Rechtslage bereits vorweggenommen. Er hat einer nicht verheirateten Mutter, die
mehrere Jahre mit ihrem Partner und dem gemeinsamen Kind zusammen gelebt hatte,
einen Unterhaltsanspruch für die Dauer von 7 Jahren zugesprochen (BGH XII ZR 11/04).
Der Kindesunterhalt wird sich zukünftig nicht mehr an der Regelbetragsverordnung
orientieren, sondern am Mindestunterhalt, der den doppelten Freibetrag des
Existenzminimums eines Kindes umfassen soll, wie er im Einkommensteuergesetz
definiert wird. Die bisher geltenden Altersgruppen werden beibehalten.
Für ein Kind der Altersgruppe 6 bis 12 Jahre beträgt der Mindestunterhalt
z.B. 304 EUR.
Der Mindestunterhalt wird zukünftig die Basis der Düsseldorfer
Tabelle sein, nach der die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder je nach
Einkommen der Eltern berechnet werden.