Was Kinder an ihre Eltern zahlen müssen
Eltern verlangen in der Regel nicht, dass ihre Kinder für sie Unterhalt
zahlen sollen. Auch bedürftige Eltern versuchen zunächst,
sich mit ihren eigenen Einkünften so gut wie möglich einzurichten,
verheimlichen eher ihre Not, als dass sie sie den Kindern eingestehen würden.
Durch das am 01.01.03 in Kraft getretene Grundsicherungsgesetz hat sich die
Situation für ältere Menschen verbessert. Menschen, die 65 Jahre alt
sind oder dauerhaft erwerbsunfähig sind, haben jetzt Anspruch auf eine
Grundsicherung in Höhe der Leistungen der Sozialhilfe + gewisser Zuschläge.
Die wichtige Neuerung:
Während früher Kinder zur Kasse gebeten wurden, wenn ihre Eltern
Sozialhilfe in Anspruch nahmen, ist dies bei der Grundsicherung nicht mehr der Fall.
Der Staat kommt auf die Kinder nur dann zu, wenn diese mehr als € 100000 im Jahr
verdienen.
Trotzdem gibt es noch viele Situationen, in denen Kinder für ihre Eltern
eintreten müssen, nämlich z. B. dann, wenn diese pflegebedürftig
werden und die Kosten des Pflegeheims die Höhe der Rente oder auch der
Grundsicherung überschreiten.
Für den betroffenen Elternteil tritt dann zunächst das Sozialamt ein.
Dieses verlangt dann von den Kindern Erstattung seiner Aufwendungen. Je weniger
Geld in den öffentlichen Kassen ist, um so stärker wird der Druck des
Sozialamts, die gezahlten Beträge von den Kindern zurückzuerhalten.
Eigene Lebensstellung gilt
In einer neuen Entscheidung vom 23.10.2002 hat der BGH dazu Stellung genommen,
in welchem Umfang Kinder in einer solchen Situation zu Unterhaltsleistungen für
ihre Eltern herangezogen werden können.
Anders als beim Unterhalt für minderjährige Kinder oder Ehepartner, der
Teils aus Tabellen (Düsseldorfer Tabelle) abgelesen oder nach bestimmten Formeln
errechnet werden kann, gilt für die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den
eigenen Eltern die Formel, dass ein Kind nur dann zum Unterhalt herangezogen werden
kann, wenn damit seine eigene Lebensstellung nicht gefährdet wird.
Ob überhaupt eine Verpflichtung zum Unterhalt besteht, hängt deshalb von
der Lebensstellung des Unterhaltsverpflichteten, von seinem Einkommen, seinem
Vermögen und auch von seinem sozialen Rang ab.
Wenn also der Verpflichtete einen gewissen sozialen Status erreicht hat, für
dessen Erhalt er monatlich bestimmte Beträge aufwenden muss, so darf er diesen
Status beibehalten. Die Grenze bilden lediglich Luxus oder offenkundig unangemessene
Aufwendungen im privaten Bereich.
Wer vorher gut gelebt hat und zur Absicherung seines Alters gewisse Verpflichtungen
eingegangen ist, z.B. die Abzahlung des Eigenheims, Zahlungen an eine
Lebensversicherung etc., darf verlangen, dass ihm diese Dinge erhalten bleiben, weil
sie seinem jetzigen Lebenszuschnitt und sozialen Status entsprechen. Er kann nicht
gezwungen werden, das Auto abzuschaffen, eine Versicherung aufzulösen oder das
Haus zu verkaufen, um dadurch den Unterhalt seiner Eltern zu finanzieren.
Einstellung des Richters entscheidend
Durch die Abstimmung auf die individuellen Lebensverhältnisse kann es zu sehr
unterschiedlichen Entscheidungen kommen, die ungerecht erscheinen.
Wer z. B. über ein gutes Einkommen und eine gute Altersversorgung verfügt,
aber weder Eigenheim noch Auto oder Lebensversicherung für erforderlich hält,
kann deshalb eher zum Unterhalt heran gezogen werden, als derjenige, der bestimmte
Verpflichtungen eingegangen ist.
Wie wird die Unterhaltsleistung für die Eltern nun berechnet?
Der BGH hat dazu folgende Grundsätze festgelegt:
Dem Unterhaltspflichtigen ist in jedem Fall mindestens die Hälfte seines
Einkommens zu belassen. Ist der Unterhaltsverpflichtete verheiratet, so steht die
Hälfte seines Einkommens seiner Ehefrau zu. Erst von dem verbleibenden Teil
kann er zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden.
Um zu gewährleisten, dass der Unterhaltsschuldner seinen Lebensstandard nicht
unverhältnismäßig einschränken muss, wird die Höhe des im auf
jedem Fall verbleibenden Einkommens wie folgt festgelegt:
Zunächst verbleibt dem Unterhaltsschuldner der Selbstbehalt, den er auch
gegenüber unterhaltsbedürftigen erwachsenen Kinder geltend machen kann,
z.Zt. € 1.250,00.
Ist der Unterhaltsschuldner verheiratet, so kann weitere € 950,00 von seinem Einkommen
absetzen.
Von dem verbleibenden Einkommen kann er wiederum die Hälfte behalten.
Der restliche Teil würde den Eltern für Unterhaltsleistungen zur
Verfügung stehen.
Für einen verheirateten Unterhaltsschuldner mit einem Nettoeinkommen von
€ 3.000,00 würde die Rechnung deshalb wie folgt lauten:
|
| eigener Selbstbehalt |
€ 1.250,00 |
| Ehefrau |
€ 950,00 |
| zusammen |
€ 2.200,00 |
| verbleibendes Einkommen |
€ 800,00 |
| davon kann der Schuldner 1/2 |
€ 400,00 |
für seinen eigenen Lebensbedarf beanspruchen.
Für den Unterhalt der Eltern würden € 400,00 zur Verfügung stehen.
Letztlich entscheidet jedoch der Einzelfall.
Erwachsene Kinder, deren Eltern erkrankt sind und die damit rechnen, dass sie diese
in naher Zukunft in einem Pflegeheim unterbringen müssen, sind deshalb gut beraten,
sich rechtzeitig darüber klar zu werden, welchen Teil ihres Einkommen und
Vermögens sie gegebenenfalls für ihren eigenen Lebensstandard oder ihre
Altersversorgung benötigen und diesen Teil entsprechend anzulegen.
Für den, der die Rechtslage nicht kennt und sein Verhalten nicht danach ausrichtet,
kann es sonst u.U. ein böses Erwachen geben.
Dieser Artikel erschien in ähnlicher Form im Eimsbüttler Wochenblatt am 23.1.2003